Hohenfelde

Satzung des Hohenfelder Dorfvereins e.V.
30.08.2006


§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Hohenfelder Dorfverein e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwedt/ Oder - Hohenfelde.
    Die Geschäftsstelle ist unter der Anschrift des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden
    zu erreichen.

3. Der Gerichtsstand des Vereins ist Schwedt/ Oder.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die
    Förderung von Kultur und Sport in der Gemeinde.

2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
    - die Erforschung und Vermittlung der Heimatgeschichte insbesondere durch
      Erarbeitung von Publikationen,
    - Durchführung kultureller Veranstaltungen und
    - Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Projektideen von Einwohnern der Gemeinde Hohenfelde steht er aufgeschlossen
    gegenüber, fördert und befördert diese im Sinne der Weiterentwicklung der Gemeinde.

4. Der Verein ist politisch und konfessional neutral.

§ 3 Finanzierung und Gemeinnützigkeit

1. Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

1. Jede natürliche und juristische Person, die im Sinne des Paragraphen 2 arbeitet bzw.
    diese Satzung anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen ist.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Einzelmitgliedes.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann, wer den
    Zielen des Vereins zuwider handelt, seinem Ansehen nach innen und außen in
    erheblichen Maße schadet oder grundlos mit seinen Beitragsverpflichtungen, nach
    erfolgter Mahnung, länger als ein Jahr in Verzug ist.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein.

6. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Vollversammlung auf Vorschlag des
    Vorstandes beschlossen.
    Er ist am 1. März eines Jahres zur Zahlung fällig.
    Der Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied im laufenden
    Geschäftsjahr eintritt, während des Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird.

7. Auf Antrag können Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient
    gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über Anträge beschließt die
    Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 5 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

    Die Organe des Hohenfelder Dorfvereins e. V. geben sich eine Geschäftsordnung.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


§6 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des
    Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im
    ersten Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Einberufung erfolgt
    mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3
    der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

5. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch die
    Unterschriften des Vereinsvorsitzenden und des Schriftführers.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung legt die Grundrichtung der Arbeit des Vereins fest und
    kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen.

2. Die Mitgliederversammlung ist inbesondere zuständig für:

    a) Wahl des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
    e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Hohenfelder Dorfvereins e. V. besteht aus mindestens 3 Personen:

    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellv. Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    

    Aus den Mitgliedern des Vereinsvorstandes können weitere Funktionen besetzt
    werden.

1. Der Schatzmeister darf nicht gleichzeitig eines der anderen Ämter im Vorstand bekleiden.

2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Der Vorstandsvorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein nach
    außen und im Rechtsverkehr. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die
    Mitgliederversammlung.

5. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vereinsvorstandes.


§ 9 Amtszeit des Vorstandes

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.


§ 10 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung, die für alle Organe des
Vereins verbindlich sind.


§ 11 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 4 Wochen vor der
    Mitgliederversammlung, auf der darüber entschieden werden soll, den Mitgliedern
    bekannt zu geben.


§ 12 Kassenprüfer (Buchprüfer)

1. Durch die Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt.
    Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem
    Vereinsvorstand angehören. Die Kassenprüfer kontrollieren mindestens einmal
    jährlich die Kassenführung des Hohenfelder Dorfvereins e. V. und fertigen eine
    Niederschrift an, die dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

2. Bei Unstimmigkeiten der Kassenführung, ist der Vorstand sofort zu unterrichten.


§ 13 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
    Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Verwendung der Finanzen regelt die Finanzordnung des Vereins.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst, die
    besonders für diesen Zweck einberufen wird. Es müssen mindestens die Hälfte der
    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

2. Das vorhandene Vereinsvermögen ist zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten zu verwenden.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an die Stadt Schwedt (Oder) und ist ausschließlich und unmittelbar  für gemeinnützige
    Zwecke zur Förderung der Heimatpflege und des Sports im Ortsteil Hohenfelde zu verwenden.


§ 15 Inkrafttreten

1. Die Satzung des Hohenfelder Dorfvereins e. V. tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.